Die Mitwirkungsobliegenheit beim Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers
Die Mitwirkungsobliegenheit beim Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers
Die Mitwirkungsobliegenheit beim Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege des Privatklägers
Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend einer Strafanzeige, die A. eingereicht hatte. Dagegen gelangte A. ans Obergericht und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Dieses Gesuch wies das Obergericht ab und setzte A. eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund unzureichender Begründung ab. Er habe es unterlassen, darzulegen, welche Zivilforderungen er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen wolle, obwohl die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft nur zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt werden könne. Zudem sei er seiner Obliegenheit nicht nachgekommen, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Obwohl er ausgeführt habe, er verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen und werde die entsprechenden Unterlagen nachreichen, habe er dies nicht getan. Da er anwaltlich vertreten gewesen sei, habe ihm auch keine Nachfrist...
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