Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung
Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung
Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung
Das Bundesgericht hat über den Verbleib von fünf straffälligen Ausländern befunden, die eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatten. Alle wurden strafrechtlich mehrfach verurteilt, sowohl für Delikte, die vor als auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung von straffälligen Ausländern begangen wurden. Vier von fünf Beschwerden werden vom Bundesgericht abgewiesen.
Der ausländerrechtliche Widerruf ist unzulässig, wenn er allein gestützt auf ein Delikt erfolgt, für welches ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (Artikel 62 Absatz 2 und 63 Absatz 3 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG). Sobald aber über das Delikt hinausreichende Aspekte in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe betreffen, steht es den Ausländerbehörden weiterhin zu, die Bewilligung einer Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu widerrufen. Diese Einschränkung gilt auch für die Verweigerung der Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen, auf die...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.