Der persönliche Härtefall bei der Anordnung einer Landesverweisung
Der persönliche Härtefall bei der Anordnung einer Landesverweisung
Der persönliche Härtefall bei der Anordnung einer Landesverweisung
A. wurde der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die Vorinstanz setzte die Strafe herunter und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in den anderen Punkten. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt unter anderem es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, da die Vorinstanz zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall verneine.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass eine obligatorische Landesverweisung grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greife. Gerade bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz könne nur „ausnahmsweise“ unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die privaten Interessen des Ausländer die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Eine besondere Situation würden Ausländer darstellen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen seien. Die Härtefallklausel sei restriktiv anzuwenden und bei deren Prüfung sei der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs...
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