Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, wonach die Beschlagnahme unverhältnismässig sei und bei Zwangsmassnahmen, welche in Grundrechte Dritter eingreifen, besondere Zurückhaltung geboten sei. Das Bundesgericht liess diese Frage offen, da es in einer vergleichbaren Konstellation bereits abgelehnt hatte, die beschwerdeführende juristische Person als unbeteiligte Drittperson zu behandeln.
Vorliegend waren aber mit Blick auf die beschuldigte Person die Voraussetzungen von Art. 90a SVG ohnehin erfüllt, weshalb eine Einziehung angeordnet werden konnte.