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Konkretisierung der Härtefallregelung

Konkretisierung der Härtefallregelung

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Allgemeines Strafrecht

Konkretisierung der Härtefallregelung

Der 1991 geborene, aus Chile stammende Mann hatte 2017 bei einer Auseinandersetzung einen Kontrahenten mit dem Fuss gegen den Kopf getreten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte 2019 den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Es verurteilte den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten und verwies ihn für sieben Jahre des Landes. 

Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ab. Artikel 66a des Strafgesetzbuches (StGB) sieht bei bestimmten Delikten (u.a. bei schwerer Körperverletzung) die obligatorische Landesverweisung von Ausländern vor. Davon kann gemäss Absatz 2 von Artikel 66a StGB ausnahmsweise abgesehen werden, wenn (1.) die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) zudem die Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht näher mit der Auslegung dieser letztgenannten Bestimmung...

iusNet StrafR-StrafPR 27.12.2019

 

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