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Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren

Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren

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Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren

Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Zugleich versetzte das Strafgericht A. in Sicherheitshaft. 
Das Obergericht wies die Berufung von A. ab und bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme. 
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts am 9. Februar 2018 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Am 20. Februar 2018 stellte A. beim Obergericht ein Haftentlassungsgesuch. Mit Präsidialverfügung wies der Präsident das Haftentlassungsgesuch ab. Weiter verfügte er, A. werde in Sicherheitshaft versetzt und verbleibe damit in Haft; ihm werde weiterhin der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt. 
A. erhob gegen diese Präsidialverfügung Beschwerde an das Bundesgericht und begehrte, er sei unverzüglich aus der Haft zu...

iusNet STR-STPR 15.08.2018

 

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