Anspruch auf rechtliches Gehör beim Akteneinsichtsrecht
Anspruch auf rechtliches Gehör beim Akteneinsichtsrecht
Anspruch auf rechtliches Gehör beim Akteneinsichtsrecht
Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft durch die Staatsanwaltschaft geführt. B. ersuchte am 12. April 2022 um Akteneinsicht, was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Juni 2022 teilweise gewährt wurde. Gegen diese Verfügung erhob A. Beschwerde beim Obergericht, welche abgewiesen wurde. A. gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und rügt dort unter anderem die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und Art. 108 StPO.
Vom Anspruch auf rechtliches Gehör werde nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO auch das Akteneinsichtsrecht erfasst. Die Parteien können gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen. Der Staatsanwaltschaft obliege diesbezüglich das Ermessen über die Modalitäten der Gewährung der Akteneinsicht. Grundsätzlich erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden, so das Bundesgericht. Weiter setze der Grundsatz der Waffengleichheit...
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