Arbeitslosenkasse kann sich nicht am Strafverfahren beteiligen
Arbeitslosenkasse kann sich nicht am Strafverfahren beteiligen
Arbeitslosenkasse kann sich nicht am Strafverfahren beteiligen
Die Staatsanwaltschaft stellte mittels Verfügung in einem laufenden Strafverfahren gegen A. fest, das AWA könne sich nicht als Strafkläger konstituieren und es komme ihm deshalb keine Parteistellung zu. Die vom AWA dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab.
Das AWA bringt am Bundesgericht vor, die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons sei Geschädigte. Gemäss Art. 79 Abs. 2 AVIG würden die Kassen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, jedoch handelten sie nach aussen im eigenen Namen und können vor den Organen der Rechtsprechung als Partei auftreten.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. In einem früheren Fall verneinte das Bundesgericht die Geschädigtenstellung einer Fürsorgebehörde und beurteilte deren Nichtzulassung...
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