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Legitimation

Arbeitslosenkasse kann sich nicht am Strafverfahren beteiligen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. Dies trifft auf Arbeitslosenkassen bei Strafverfahren wegen unberechtigtem Bezug von Arbeitslosengeldern zu. Gemäss dem AVIG stellt die Ausgleichsstelle der Kasse das nötige Betriebskapital aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung. Die Kasse verwaltet es lediglich treuhänderisch. Eigentümer des Betriebskapitals bleibt der Ausgleichsfonds. Daraus folgt, dass die Arbeitslosenkassen keine eigenen finanziellen Interessen haben.
iusNet StrafR-StrafPR 17.06.2020

Verfahrensrechte der SBB AG

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Einzelne Straftaten

6B_1326/2018, zur Publikation vorgesehen

Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Daran ändert nichts, dass die Bestimmung indirekt naturgemäss auch den Interessen von Bahnunternehmen dient. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu, insbesondere auch nicht das Recht, Berufung zu erklären.
iusNet StrafR-StrafPR 11.11.2019