Auch die Erstellung eines DNA-Profils muss verhältnismässig sein
Auch die Erstellung eines DNA-Profils muss verhältnismässig sein
Auch die Erstellung eines DNA-Profils muss verhältnismässig sein
Gegen A. wird ein Strafverfahren wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbeuch geführt. Er soll Wache gehalten haben, während zwei andere Personen die Tankdeckel von parkierten Lastwagen auf einem Firmengelände aufgebrochen hätten, um Treibstoff mittels Handpumpen aus den Tanks in Benzinkanister abzufüllen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung, die DNA-Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen erhob A. Beschwerde, die vom Kantonsgericht abgewiesen wurde. A. gelangt dagegen ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zu verbieten, eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung durchzuführen, eine Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils vorzunehmen.
Das Bundesgericht tritt grundsätzlich auf die Beschwerde ein. Es hält fest, dass von einer beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens eine Probe genommen werden kann oder ein DNA-Profil erstellt werden kann. Dies gelte auch für andere Personen, insbesondere Opfer oder Tatortberechtigte, um ihr biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden. Mit...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.