Dürfen Aussagen des einzigen Belastungszeugen verwerten werden, obwohl der Beschuldigte nie die Möglichkeit hatte ihn zu befragen?
Dürfen Aussagen des einzigen Belastungszeugen verwerten werden, obwohl der Beschuldigte nie die Möglichkeit hatte ihn zu befragen?
Dürfen Aussagen des einzigen Belastungszeugen verwerten werden, obwohl der Beschuldigte nie die Möglichkeit hatte ihn zu befragen?
Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung seines Anspruchs auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen das Recht auf Konfrontation gemäss Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt hatten.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und befragten Personen Fragen zu stellen. Dieser Grundsatz wird durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verstärkt, wonach eine belastende Zeugenaussage nur verwertbar ist, wenn die beschuldigte Person die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen.
Der Beschwerdeführer rügte, dass der einzige Belastungszeuge lediglich einmal polizeilich befragt wurde. Die Vorinstanz hielt eine erneute Befragung für nicht notwendig, da sich die Schuld vom Beschwerdeführer auch aus anderen Beweisen ergebe (z. B. Chatverläufe). Dies stelle jedoch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, da die Vorinstanz nicht eigenmächtig entscheiden durfte, dass eine Konfrontation entbehrlich sei.
Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung des Konfrontationsrechts...
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