Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bei Bagatellfällen
Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bei Bagatellfällen
Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung bei Bagatellfällen
A. wurde durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Strafbefehl u.a. des Diebstahls und des mehrfachen versuchten Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob A. Einsprache und ersuchte er um die Einsetzung eines Wahlverteidigers als amtlichen Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wies dieses Gesuch ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ebenfalls ab und auferlegte A. die Verfahrenskosten.
Das Obergericht führte in seinem Entscheid aus, es gehe um einfache Tatbestände. Die rechtliche Subsumtion biete keinen Anlass zu Streitigkeiten. Ebenso sei A. bereits siebenmal wegen Diebstahl verurteilt worden, wodurch ihm der Ablauf eines Strafverfahrens bestens bekannt sei. Auch der Umstand, dass er den Tatvorwurf bestreiten konnte und selbst einen Rechtsanwalt mandatieren konnte, spreche für die Fähigkeit von A., sich im Justizsystem der Schweiz zurechtzufinden. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht und rügte insbesondere die Verletzung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.
Das...
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