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Die Beschränkung der Akteneinsicht der beschuldigten Person vor Abschluss des Verfahrens

Die Beschränkung der Akteneinsicht der beschuldigten Person vor Abschluss des Verfahrens

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Die Beschränkung der Akteneinsicht der beschuldigten Person vor Abschluss des Verfahrens

Gegen A. wird ein Strafverfahren geführt. Anlässlich der ersten Einvernahme am 8. Juli 2020 gab A. eine schriftliche Erklärung zu den Akten, machte darüber hinaus aber keine weiteren Angaben zur Sache. Am 17. Februar 2021 äusserte er sich anlässlich der zweiten Einvernahme zur Sache. Bei der Vorlage eines neuen Beweismittels, einem Snapchat-Nachrichtenaustausch mit einem mutmasslichen Opfer, beantragte er die Entfernung dieses Beweismittels und verweigerte die Aussage. Die Einvernahme wurde abgebrochen und die Staatsanwaltschaft beabsichtigte eine erneute Einvernahme, die gleichzeitig die Schlusseinvernahme darstellen sollte, durchzuführen. A. verlangte daraufhin vorgängig vollständige Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft verweigerte dies unter Verweis auf ermittlungstechnischen bzw. -taktischen Gründen. Dagegen gelangte A. ans Obergericht, das seine Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Anschliessend sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Schlusseinvernahme mit ihm durchzuführen.

Das Bundesgericht hält fest, dass ein nicht wieder...

iusNet-StrafR-StrafPR 11.03.2022

 

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