Die Fluchtgefahr trotz fortgeschrittenem Alter und angeschlagenem Gesundheitszustand der beschuldigten Person
Die Fluchtgefahr trotz fortgeschrittenem Alter und angeschlagenem Gesundheitszustand der beschuldigten Person
Die Fluchtgefahr trotz fortgeschrittenem Alter und angeschlagenem Gesundheitszustand der beschuldigten Person
Gegen A. (Jg 1937) wird ein Strafverfahren wegen Sexualdelikte mutmasslich begangen zum Nachteil seines Stiefsohnes geführt. A. wurde in Untersuchungshaft und nach Anklageerhebung in Sicherheitshaft versetzt. Am 11. April 2022 lehnte das Zwangsmassnahmengericht eine weitere Verlängerung der Sicherheitshaft ab und ordnete Ersatzmassnahmen an. Dagegen gelangt die Staatsanwaltschaft ans Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde gut und verlängerte die Sicherheitshaft bis zur durchgeführten Hauptverhandlung. Dagegen gelangte A. ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass Haft nur angeordnet werden dürfe, wenn keine Ersatzmassnahmen möglich seien und die Haft verhältnismässig sei. Die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und offen gelassen, ob Kollusionsgefahr bestehe. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe sie die Fortführung der Haft als verhältnismässig beurteilt. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber das Vorliegen eines Haftgrundes in Abrede gestellt. Zudem sei die Haft aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht verhältnismässig.
Da bereits Anklage...
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