Die Substantiierungsobliegenheit der Betroffenen im Entsiegelungsverfahren
Die Substantiierungsobliegenheit der Betroffenen im Entsiegelungsverfahren
Die Substantiierungsobliegenheit der Betroffenen im Entsiegelungsverfahren
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei einer Hausdurchsuchung am Wohnort von A. stellte die Staatsanwaltschaft zwei Mobiltelefone und ein Tablet sicher. Die Gegenstände wurden auf Antrag von A. versiegelt.
In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger. Das Bezirksgericht Horgen, Zwangsmassnahmengericht, hiess diesen Antrag gut. Dagegen erhob A. Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich auf den Gegenständen Anwaltskorrespondenz, persönliche Korrespondenz mit Ärzten sowie intime Fotos, welche ihn und unbeteiligte Dritte zeigten, befänden. Damit sei ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur in hinreichender Weise dargetan.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substanziieren. Das Zwangsmassnahmengericht ist nicht dazu...
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