Die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
Die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
Die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
Gegen B. wird eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Beschimpfung zum Nachteil von A. und ihrer Tochter geführt. A. konstituierte sich im Strafverfahren als Strafklägerin. Zudem machte sie vor Abschluss des Vorverfahrens Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche geltend und konstituierte sich als Zivilklägerin. Sie beantragte die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung. Dieses Gesuch wurde von der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen. Dagegen gelangte A. ans Obergericht, welches A. die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft gewährte aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte. Weiter wurde die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das obergerichtliche Verfahren abgelehnt, die unentgeltliche Rechtspflege wurde aber auch für das zweitinstanzliche Verfahren gewährt. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren.
Das Bundesgericht hält fest, dass der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen von Art. 29 BV genüge, die entscheidwesentlichen...
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