Die zeitliche Verhältnismässigkeit der Entsiegelung
Die zeitliche Verhältnismässigkeit der Entsiegelung
Die zeitliche Verhältnismässigkeit der Entsiegelung
Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A. unter anderem wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und stellte ein Mobiltelefon von A. sicher. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, als Führer eines Personenwagens in der Stadt Zürich am 3. April 2021 mit stark überhöhter Geschwindigkeit einen Selbstunfall verursacht und sich nach dem Unfall zu Fuss vom Unfallort entfernt zu haben. A. verlangte die Siegelung des Mobiltelefons. Er bestritt die Vorwürfe und machte zusätzlich geltend, darauf seien persönliche Aufzeichnungen gespeichert sowie Aufzeichnungen, die vom Berufs-, vom Arzt- und vom Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit er die betreffenden Daten näher bezeichnen könne, sei ihm Einsicht in die gesiegelten Daten zu gewähren und das Entsiegelungsverfahren einstweilen zu sistieren.
Die Staatsanwaltschaft äusserte vor Zwangsmassnahmengericht den Verdacht, der Beschwerdeführer könnte schon vor dem Vorfall vom 3. April 2021 schwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen haben, namentlich Raserfahrten. Konkrete Ausführungen dazu liess die Staatsanwaltschaft jedoch vermissen. Stattdessen brachte sie den allgemeinen Hinweis an,...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.