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Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft

Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft

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Strafprozessrecht

Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft

Der Betroffene wurde mehrmals wegen sexueller Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten zu insgesamt über sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2013 wurde eine den Vollzug begleitende ambulante therapeutische Massnahme in eine stationäre therapeutische Massnahme umgewandelt, die bis Ende Dezember 2019 verlängert wurde. Anfang Dezember 2019 beantragte die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Wallis die Verlängerung der stationären Massnahme. Da sich das zuständige Gericht nicht in der Lage sah, vor Ende Dezember 2019 darüber zu entscheiden, ordnete das kantonale Zwangsmassnahmengericht am 20. Dezember 2019 (per 1. Januar 2020) gegen den Betroffenen vorläufig Sicherheitshaft an. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Beschwerde des Mannes ab, von dem gemäss Gutachtern eine hohe Rückfallgefahr ausgeht. Es bejahte dabei eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) zur Sicherheitshaft vor einer Verurteilung. 

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Er hatte eine Verletzung von Artikel 5 Ziffer 1 EMRK gerügt, da für die angeordnete Sicherheitshaft keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe....

iusNet StrafR-StrafPR 14.04.2020

 

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