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Parteientschädigung bei Bagatelldelikten

Parteientschädigung bei Bagatelldelikten

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Parteientschädigung bei Bagatelldelikten

A. wurde von der Stadtpolizei Zürich am 10. März 2020 wegen Nichtanbringens eines Parkzettels am Fahrzeug verzeigt. Die Stadtpolizei verhängte eine Busse von Fr. 40.--. Noch am selben Tag erhob A. schriftlich Einwand gegen die Ordnungsbusse und legte einen gültigen Parkzettel für die fragliche Zeit bei. Am 27. März 2020 erwiderte die Stadtpolizei, sie halte an der Ordnungsbusse fest. Am 28. September 2020 erhob A. erneut schriftlich Einwand gegen die Ordnungsbusse und legte wiederum den gültigen Parkzettel bei. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2020 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich A. wegen Nichtanbringens eines Parkzettels am Fahrzeug mit einer Busse in Höhe von Fr. 40.-- und auferlegte ihm Kosten in Höhe von Fr. 90.--. Nach Zustellung des Strafbefehls mandatierte A. einen Rechtsanwalt und erhob, durch diesen vertreten, Einsprache gegen den Strafbefehl.
Rund ein halbes Jahr später verfügte das Stadtrichteramt die Einstellung der Strafuntersuchung. Die Kosten wurden auf die Amtskasse genommen, eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.
Die Beschwerde von A. gegen die Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung wies das Obergericht des Kantons Zürich ab....

iusNet-StrafR-StrafPR 13.06.2022

 

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