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Verfahrensrechte der SBB AG

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Verfahrensrechte der SBB AG

Die Kantonspolizei des Kantons Wallis hielt in ihrem Verzeigungsbericht vom 30. Juli 2016 betreffend Störung des Eisenbahnverkehrs fest, die verzeigte Person A. habe am Bahnhof Brig verbotenerweise die Gleise überquert, so dass der Lokführer eines Zuges eine Schnellbremsung habe einleiten müssen. Die Geschädigte, die SBB AG, vertreten durch das Schaden- und Strafrechtzentrum, Luzern, habe Strafantrag gestellt. Das Bezirksgericht Brig sprach A. von Schuld und Strafe frei. Die SBB AG erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft akzeptierte das Urteil. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A. in der Folge wegen Verstoss gegen Art. 86 Abs. 1 EBG.

Fraglich war, ob der SBB AG die Legitimation zur Berufung zukomme. Rechtsgut des Art. 86 Abs. 1 EBG sei das öffentliche Interesse, individuelle Interessen der Bahnbetreiber würden nur mittelbar abgedeckt. Es sei weder zu einem Sachschaden noch zu einer Verletzung von Personen gekommen. Folgerichtig habe sich die SBB AG nicht als Privatklägerin konstituieren können. Sie sei nicht geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO.

Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Beschwerdeführerin. Art. 86 Abs. 1 EBG diene der Sicherheit des...

iusNet StrafR-StrafPR 11.11.2019

 

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