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Wer muss an einem mündlichen Beschwerdeverfahren zwingend teilnehmen?

Wer muss an einem mündlichen Beschwerdeverfahren zwingend teilnehmen?

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Wer muss an einem mündlichen Beschwerdeverfahren zwingend teilnehmen?

Am 21. Februar 2015 wurde A. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, gleichzeitig wurde der Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären therapeutischen Behandlung aufgeschoben. Am 6. Februar 2020 verlängerte das Strafgericht die stationäre therapeutische Behandlung um ein Jahr, dagegen erhob der Straf- und Massnahmenvollzug Beschwerde und beantragte die Verlängerung für zwei Jahre. Am 19. April 2021 hiess das Appellationsgericht diese Beschwerde gut und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um zwei Jahre, bis 20. Januar 2022. Dagegen gelangt A ans Bundesgericht.

Der Beschwerdeführer brachte vor, die Vorinstanz habe das Legalitätsprinzip verletzt, da es auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 eingetreten sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, dass dieser im Rechtsmittelverfahren bei Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO Parteirechte habe. Die Vorinstanz verwies ihrerseits auf das Urteil 6B_98/2019 und leitete daraus die Parteistellung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Kantone gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO weiteren Behörden Parteistellung in einer formell-gesetzlichen Grundlage einräumen können. In § 38 Abs. 2 EG-...

iusNet-StrafR-StrafPR 14.10.2021

 

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