Wer soll Ausstandsfragen betreffend die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung beurteilen?
Wer soll Ausstandsfragen betreffend die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung beurteilen?
Wer soll Ausstandsfragen betreffend die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung beurteilen?
Gegen A. wird eine Strafuntersuchung geführt. Am 28. Juni 2021 stellt A. gegen den Staatsanwalt B. ein Ausstandsgesuch und reichte am 15. August 2021 Strafanzeige gegen diesen wegen Amtsmissbrauch ein. Das Obergericht trat auf das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt nicht ein. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses. Das Obergericht sei anzuweisen, auf das Ausstandsgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
Die Vorinstanz hielt fest, dass sie als Beschwerdeinstanz nicht mehr zuständig für die Behandlung eines Ausstandsbegehrens gegen einen Staatsanwalt sei sobald Anklage erhoben worden sei. In diesem Fall sei das erstinstanzliche Gericht zur Behandlung des Begehrens zuständig. Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, die Zuständigkeit des Obergerichts ergebe sich aus Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und sei abschliessend geregelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass nach dem Gesetzeswortlaut klar die Beschwerdeinstanz zuständig sei, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein...
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