Eine Staatsanwältin leitete die Strafuntersuchung, bei welcher sie gleichzeitig geschädigte Person war. Aus Art. 56 lit. a StPO folgt, dass die in einer Strafbehörde tätige Person weder in eigener Sache ermitteln noch entscheiden darf. Erfasst werden sämtliche direkten und indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Da eine spürbare persönliche Beziehungsnähe der Staatsanwältin zum Streitgegenstand offensichtlich gegeben war, bejahte das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrunds.