Das Bundesgericht setzt sich mit den Voraussetzungen auseinander, wann eine amtliche Verteidigung im Ausstandsverfahren zu gewähren ist. Ebenfalls hält es fest, wann prozessuale Fehler und richterliche Verfahrensfehler einen Ausstandsgrund eines einzelnen Richters darstellen.
Das Bundesgericht sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob Sachbeschädigungen am Gerichtsgebäude von Mitgliedern des Strafgerichts beurteilt werden dürfen, oder ob die Richter in diesem Falle befangen sind.
Der Entscheid setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob ein Anschein der Befangenheit bei einer Richterin vorliegt, die zuerst als Sachrichterin und nach erfolgter Verurteilung als Haftrichterin amtet.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verstoss gegen den in Art. 6 EMRK verankerten Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht darin, dass die Staatsanwaltschaft in der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung jeweils nicht anwesend war.