Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren
Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren
Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Ausstandsverfahren
A. wurde vom Strafgericht wegen diverser Delikte verurteilt. Dagegen erhob er Berufung und beantragte unter anderem die Einvernahme von B. als Zeugen im Berufungsverfahren. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts wies den Beweisantrag ab, unter Hinweis auf die „Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.“. Daraufhin stellte A. ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts. Dieser erklärte darauf, dass der Begriff „Glaubhaftigkeit“ mit dem Begriff „Beweistauglichkeit“ zu ersetzen sei. A. hielt an seinem Gesuch fest. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab und bewilligte „keine amtliche Verteidigung“ für das Verfahren. A. gelangt darauf ans Bundesgericht und beantragt die vollständige eventualiter teilweise Aufhebung des Beschlusses.
Das Bundesgericht hält fest, dass dem Beschwerdeführer unter anderem sexuelle Nötigung zum Nachteil von C. vorgeworfen werde. Der Beschwerdeführer bestreite dies und habe vorgebracht, dass B. ihn diesbezüglich entlasten könne. C. habe gegenüber B. ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer zu Unrecht angezeigt. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass der Beschwerdegegner den Beweisantrag mit einer unzutreffenden...
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