Das Bundesgericht verneinte – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – das Vorliegen von Fluchtgefahr. Weitere Haftgründe prüften die Vorinstanzen trotz Geltendmachung durch die Staatsanwaltschaft nicht, weshalb das Bundesgericht über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Prüfung sämtlicher vorgebrachter Haftgründe zu entscheiden hatte.
Das Bundesgericht musste die Frage klären, ob eine vom Gericht angeordnete Rückversetzung eines Betroffenen in den stationären Massnahmevollzug trotz einer dagegen erhobenen Beschwerde einen gültigen Hafttitel darstellt oder ob sich ein weiterer Freiheitsentzug für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens nur mittels Anordnung von Sicherheitshaft rechtfertigen lässt.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Anordnung von Sicherheitshaft durch das Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch aufhebt.
Der Entscheid setzt sich unter anderem mit der Frage auseinander, ob ein Anschein der Befangenheit bei einer Richterin vorliegt, die zuerst als Sachrichterin und nach erfolgter Verurteilung als Haftrichterin amtet.