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Strafrecht-Strafprozessrecht > Stichworte > Haftprüfungsverfahren

Haftprüfungsverfahren

Die Rechtsfolgen bei unterbliebener Prüfung aller Haftgründe

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht wies zuletzt mehrfach darauf hin, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Das ZMG und die Vorinstanz beschränkten sich auf die Prüfung des Haftgrunds der Fluchtgefahr obwohl die Staatsanwaltschaft auch das Vorliegen von Kollusionsgefahr behauptete. Da diese gemäss Bundesgericht als nicht gegeben erscheint, ordnete es konsequenterweise die Freilassung des Beschwerdeführers an.
iusNet-StrafR-StrafPR 14.07.2023

Haft ohne Hafttitel?

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

1B_375/2022

Die Anordnung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Es ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durchzuführen und dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft zu beantragen. Vorliegend erkannte das Bundesgericht zwar, dass der Hafttitel nicht vorhanden war und die Inhaftierung formell unrechtmässig war. Gleichzeitig aber verweigerte es die Haftentlassung, da die zuständigen Haftgerichte die materiellen Haftgründe der Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet hatten.
iusNet-StrafR-StrafPR 16.08.2022

Die Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch nach erfolgter Anordnung von Sicherheitshaft

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält klar fest, dass die Überprüfung eines Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft auch nach Anordnung von Sicherheitshaft noch möglich sein muss, da die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach den gleichen Voraussetzungen erteilt werden.
iusNet StrafR-StrafPR 08.08.2022

Die Befangenheit des Haftprüfungsrichters

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Der Anschein der Befangenheit kann bei einer Richterin, die zuerst als Sachrichterin und nach erfolgter Verurteilung als Haftrichterin amtet, angenommen werden. Dies kann aber nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbringen rechtzeitig erfolgen und nicht erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens.
iusNet-StrafR-StrafPR 01.12.2021