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Sicherheitshaft

Die Voraussetzungen der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen

Rechtsprechung
Strafprozessrecht
Das Bundesgericht hält fest, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr ausdrücklich ein drohendes Verbrechen voraussetzt. Bei Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erscheint überdies die Anordnung von Sicherheitshaft dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen sei, deren gesamter Vollzug länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft.
iusNet-StrafR-StrafPR 23.10.2020

6 Monate Sicherheitshaft sind die Ausnahme

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

1B_292/2020, zur Publikation vorgesehen

Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Das Bundesgericht erwägt, dass für die Festsetzung der Dauer der Sicherheitshaft wesentlich sei, wie lange das erstinstanzliche Gericht voraussichtlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung brauchen werde. Im konkreten Fall lag kein solcher Ausnahmefall vor. Auch die Corona-Krise vermag keinen solchen Ausnahmefall zu begründen.
iusNet StrafR-StrafPR 14.08.2020

Im Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

1B_111/2020, zur Publikation vorgesehen

Entgegen dem Urteil des EGMR I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur analogen Anwendung der Bestimmungen über die Sicherheitshaft vor einer Verurteilung (Art. 221 und 229 ff StPO) bestehe und der angefochtene Entscheid mit Art. 5 Ziffer 1 EMRK vereinbar sei, obwohl es an einer expliziten gesetzlichen Grundlage fehle. Wesentlich sei, dass nicht nur Grundsatzentscheide des Bundesgerichts zu berücksichtigen sind, sondern sämtliche einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts, die seit 2000 grösstenteils und seit 2007 vollständig im Internet publiziert werden. Der EGMR habe die Kategorie der massgebenden Entscheide zu eng gefasst. Für den anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer war daher im Zeitpunkt der Haftanordnung ausreichend erkennbar, welche haftrechtlichen Regeln zur Anwendung gelangten.
iusNet StrafR-StrafPR 14.04.2020

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