Das Bundesgericht setzt sich mit der Anordnung von Sicherheitshaft bei schuldunfähigen Personen auseinander, bei denen eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet wurde. Ebenfalls wird die aktuelle Rechtsprechung zum Haftgrund der Ausführungsgefahr wiederholt.
A. wehrt sich vor dem Bundesgericht dagegen, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft nur für längstens 3 Monate hätte anordnen dürfen und nicht für 6 Monate.
Die vom Kantonsgericht Wallis im massnahmenrechtlichen Nachverfahren angeordnete Sicherheitshaft gegenüber einem rückfallgefährdeten pädosexuellen Straftäter ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit einem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR); der EGMR erkannte in einem gleich gelagerten Fall ebenfalls die Schweiz betreffend einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK.