Das Bundesgericht befasste sich mit der Entsiegelung von elektronischen Geräten und Datenträgern, die im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung sichergestellt wurden. Die Bundesanwaltschaft hatte beantragt, die zu entsiegeln. Ziel war es, mögliche Beweise für eine unrechtmässige Weitergabe vertraulicher Informationen an Medienvertreter zu sichern.
Das Obergericht des Kantons Bern hat es unterlassen, sich vorfrageweise mit der Verwertbarkeit von unverwertbaren Aktenstellen zu befassen und in der Folge genau diese Aktenstellen aus den Akten zu entfernen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies eine Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO darstellt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aktenentfernung von rund 18 Monate zuvor beschlagnahmten Unterlagen und Daten aufgrund behaupteter Unverwertbarkeit.
Muss eine beschuldigte Person, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht betreffend das Verhalten ihres mitbeschuldigten Ehemannes hingewiesen wurde, bei Aufnahme eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens wieder umfassend über ihre Rechte belehrt werden?
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, wie es sich mit Zufallsfunden und deren Verwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung verhält.