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Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind an freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen. Bei ambulanten Massnahmen muss ex post eine Gesamtbetrachtung des mit der ambulanten Massnahme einhergehenden Freiheitsentzuges erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine genugtuungsbegründende Überhaft besteht oder nicht.