Aufgrund der Tatvorwürfe der schweren Geldwäscherei, gewerbsmässiger Datenbeschädigung, das Verüben mehrerer Cyberdelikte sowie der Besitz mehrerer tausend kinderpornografischen Darstellungen, ordnete die Staatsanwaltschaft die Erfassung eines DNA-Profils an. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils den Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV entsprechen und somit einen Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen.