Le blanchiment d'argent en relation avec la confiscation de valeurs patrimoniales issues d'un crime commis à l'étranger
Pour la première fois, notre Haute Cour s’est penchée sur la question de savoir si l'application de l’art. 305bis al. 3 CP, relatif à la punissabilité de l’auteur d’acte de blanchiment en Suisse de valeurs patrimoniales provenant de la commission d’un crime préalable à l’étranger, nécessite ou non que celles-ci soient confiscables selon le droit étranger pour que l’infraction de blanchiment d’argent soit réalisée en Suisse.
Im neuen DNA-Profil Gesetz soll die Phänotypisierung erlaubt werden. Ebenfalls sollen die Löschfristen im Einzelfall geändert werden. Schliesslich soll der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug gesetzlich geregelt werden.
Ladendiebstahl ist kein Grund für einen Landesverweis
Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob es sich beim Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch um ein "Einbruchdelikt" im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV handle.
Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht, die gesetzlich geforderte schwere psychische Störung sei nicht gutachtlich ausgewiesen. Er bestreitet die vorinstanzliche Annahme, eine ambulante therapeutische Massnahme könne auch angeordnet werden, wenn sich die psychische Störung nicht nach Massgabe eines gängigen Diagnosesystems klassifizieren lasse.
Direkte Einziehung eines Vermögenswerts bei einer Drittperson
Die kantonalen Gerichte wollten eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten direkt bei seiner Ehefrau einfordern, indem sie das aus dem Verkauf der beschlagnahmten Liegenschaft stammende Geld zwischen dem Beschuldigten und dessen Ehefrau aufteilten. Die Ehefrau wehrt sich vor Bundesgericht dagegen.
Die Vorinstanz wollte die stationäre Massnahme verlängern und erachtete eine Verwahrung als nicht verhältnismässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut.
Widerruf des bedingten Strafvollzugs - Fristenlauf
Die Staatsanwaltschaft rügt, indem die Vorinstanz von einem Widerruf der bedingten Strafe absehe, weil sie annehme, die drei Jahre gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB seien bereits abgelaufen, verletze sie Bundesrecht. Es liege eine unbeabsichtigte Lücke des Gesetzgebers vor.