Verzögerung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Ein Beschwerdeführer wollte vor der Durchführung einer Blut- und Urinprobe zur Feststellung der Fahrunfähigkeit seinen Rechtsanwalt konsultieren. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob dies bereits den Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.
Die „unverzügliche“ Meldung eines Verkehrsunfalles
Der Beschwerdeführer rügte, dass er einen Schaden an seinem Fahrzeug nach einer Streifkollision nur mit Sachschaden anderthalb Stunden nachdem er diesen bemerkt hatte aber sechs Stunden nach dem Unfall, der Polizei gemeldet hatte und damit die Meldung „unverzüglich“ erbracht hatte.
Das Bundesgericht setzt sich mit der Willkürprüfung beim Indizienbeweis auseinander. Insbesondere wird auf die Frage eingegangen, wann einzig auf Indizien abgestellt werden kann, damit auf die Täterschaft geschlossen werden kann udn wie diese Annahme im Verfahren vor Bundesgericht angefochten werden kann.
Wann muss die Rechtsbelehrung der beschuldigten Person bei der ersten Befragung spätestens erfolgen?
Das Bundesgericht setzt sich mit den Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes und dem Zeitpunkt der Belehrung der beschuldigten Person vor der ersten Einvernahme auseinander. Dabei geht es auf die informellen Gespräche der Polizei bei der Aufnahme des Sachverhaltes ein.
Sollen neue Beweisanträge vor Bundesgericht gestellt werden?
Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob Weisungen der ASTRA als Bundesrecht gemäss BGG gelten und wie mit konkreten Beweisanträgen umgegangen wird, die erstmals vor Bundesgericht gestellt werden.
Der Unterschied zwischen Verfahrensvorschriften und Strafbarkeitsbedingungen im Strassenverkehrsrecht
Das Bundesgericht grenzt Vorschriften zum Ablauf des Verfahrens bei Fahrzeugkontrollen von konkreten Strafbarkeitsbedingungen ab und führt aus, inwiefern dies für die strafrechtliche Beurteilung relevant ist. Weiter geht es auf die Rügevorschriften bei prozessualen Rügen ein.
Das Zusammenspiel zwischen dem Willkürverbot und dem Grundsatz „in dubio pro reo“ im Verfahren vor Bundesgericht
Das Bundesgericht setzt sich im Zusammenhang mit einer groben Verletzung der Verkehrsregeln mit dem Willkürverbot und dem Grundsatz „in dubio pro reo“ auseinander und legt deren Zusammenspiel für das Verfahren vor dem Bundesgericht fest.
Offengelassen hat das Bundesgericht bisher die Frage, wie es sich verhält, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Inhaber eines Führerausweises auf Probe zwei Widerhandlungen begeht, der Entscheid über die Sanktionierung der ersten Widerhandlung noch nicht einmal gefällt und dem Fahrzeugführer eröffnet worden ist.