Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sowohl den Beschuldigten wie auch sein Verteidiger von Zeugenbefragungen aus. Es stellte sich die Frage ob, dabei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil beim Beschuldigten entstehen kann.
Ist das für den Eigenkonsum bestimmte Betäubungsmittel einziehbar?
Streitig war, ob der zum Eigenkonsum bestimmte Cannabis mit einem Wirkungsgrad von mindestens 1%, dessen Besitz aufgrund der tatsächlichen Geringfügigkeit der Menge straflos ist (Art. 19b Abs. 1 BetmG), zur Vernichtung eingezogen werden darf.
Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot als Streitgegenstand
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot unzulässig in die Grundrechte des Betroffenen eingreife und zumindest der Verhältnismässigkeitsprüfung unterliege.
Reicht die Therapiewilligkeit für die Anordnung einer Massnahme?
Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme, welche sich allein auf die vermeintliche Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers stützte.
«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern lehnte den Antrag auf Befragung einer Beschwerdegegnerin ab, mit der Feststellung es läge keine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, gleichwohl sich aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid keine weiteren Beweise finden liessen.