Neue Regeln bei der Gesamtstrafenbildung bei Nichtbewährung
Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB. Es geht dabei um die Frage, wie die Gesamtstrafe bei Nichtbewährung zwischen der neuen und der rechtskräftigen aber zu widerrufenden Strafe gebildet werden soll.
In einem neuen Urteil hatte sich das Bundesgericht mit einem tödlichen Zwischenfall im Rahmen eines (Amateur-) Radrennen zu beschäftigen. Bei einem Überholmanöver während einer Abfahrt kam zu einer seitlichen Berührung zwischen zwei Fahrern und zu einem (Massen-) Sturz mit Todes- und Verletzungsfolgen.
Verurteilung wegen Genitalverstümmelung im Ausland
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob auch eine im Ausland begangene Genitalverstümmelung in der Schweiz strafbar ist. Die Mutter hatte ihre beiden Töchter vor der Einreise in die Schweiz der Genitalbeschneidung in Somalia zugeführt.
Mit einem Stimmenverhältnis von drei zu zwei Stimmen entschied das Bundesgericht, dass Rudolf Elmer nicht bei einer Schweizer Bank angestellt war. Damit habe er auch nicht dem im Bankengesetz festgehaltenen Bankgeheimnis unterstanden und konnte dieses auch nicht verletzen.
Nicht alle Arbeiten von Anwälten unterliegen dem Berufsgeheimnis
Das EFD möchte im Rahmen eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen Mitarbeiter einer Bank Einsicht in einen Abschlussbericht, welcher von einer Anwaltskanzlei erstellt wurde. Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, dieser Bericht unterliege dem Anwaltsgeheimnis.
Fristenberechnung bei Behandlungen von psychischen Störungen (Art. 59 Abs. 4 StGB)
Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Fristenberechnung bei Behandlungen von psy-chischen Störungen (Art. 59 StGB). Es äussert sich insbesondere zur Frage, ab wann die Frist gemäss zu laufen beginnt, wenn die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird. Die Frage ist umstritten und wurde bisher höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden.
Ist Windschattenfahren im Amateurradrennsport zu gefährlich? Rechtliche Überlegungen zum Tod eines Radfahrers bei einem Amateurrennen
In Urteil 6B_261/2018 hatte sich das Bundesgericht mit einem tödlichen Zwischenfall im Rahmen eines (Amateur-)Radrennen zu beschäftigen. Bei einem Überholmanöver während einer Abfahrt kam es zu einer seitlichen Berührung zwischen zwei Fahrern und zu einem (Massen-)Sturz mit Todes- und Verletzungsfolgen. Der überholende Fahrer wurde mangels kausalem Fehlverhalten freigesprochen. Ist nun der Amateurradsport in der Pflicht?
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab. Das Obergericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Beschuldigten eine Strafe von über einem Jahr drohe und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen.
Sehr strenge Anforderungen an die Hafterstehungsfähigkeit
Von der Auslieferungshaft kann abgesehen werden, wenn der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig ist. Eine Person gilt als nicht hafterstehungsfähig, wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Ge-sundheit des Inhaftierten gefährdet.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ändert seine Praxis betreffend Spruchkörperbesetzung bei Erlassgesuchen unter dem Schwellenwert von CHF 5'000.-.