Das Bundesgericht befasste sich mit der Verweigerung des Rechts den Belastungszeugen während des Verfahrens direkt zu befragen, mit dem Argument, die Befragung sei entbehrlich und klärte dabei auch, inwiefern solche Aussagen des einzigen Belastungszeugen verwertbar sind.
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung in Bezug auf einen stillschweigenden Verzicht auf Ausübung des konventionsrechtlich geschützten Konfrontationsanspruchs. Weiter setzt es sich mit den Voraussetzungen der Rückversetzung in den Strafvollzug auseinander.
Das Basler Appellationsgericht muss sich zum dritten Mal mit dem gleichen Fall befassen, nachdem das Bundesgericht zum zweiten Mal eine Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen hat.