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Die Kalenderfrist beim Strafantrag: Ein Fallstrick

Die Kalenderfrist beim Strafantrag: Ein Fallstrick

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Die Kalenderfrist beim Strafantrag: Ein Fallstrick

Am 17. August 2017 erhob A. Strafantrag gegen ein benachbartes Ehepaar, das sein Grundstück, wie auch teilweise das Grundstück von A., mit einem Metallmaschendrahtzaun umfriedete. Im Strafantrag schreibt A., er habe am 16. Mai 2017 Kenntnis von der Sache genommen, also vom Zaun sowie von dessen Urhebern. Die Staatsanwaltschaft tritt nicht auf den Antrag ein und begründet dies mit der am Tag zuvor, dem 16. August, verstrichenen Verjährungsfrist. A. wehrt sich dagegen und gelangt an das Bundesgericht. Es rezitiert die Rechtsprechung zum Fristenlauf bezüglich einer Frist, die nach Kalendermonaten abläuft und nicht nach Kalendertagen. So gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass derselbe Tag zu wählen ist und nur die Monate verändert werden; ist aber der Ausgangstag am Monatsende und fällt das Fristende auf einen Monatstag, der in diesem Monat nicht mehr existiert, so ist schlicht das Ende dieses Monats zu wählen, wodurch sich die Frist etwas verkürzt. A. argumentiert nun, dass der dies a quo, der Tag, von welchem an die Frist zu zählen ist, erst einen Tag nach Kenntnisnahme der Straftat und des Urhebers zu laufen beginnt. In diesem Falle also der 17. Mai 2017,...

iusNet STR-STPR 22.08.2018

 

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