In welchem Zeitpunkt des Verfahrens muss die Schuldfähigkeit der angeklagten Person abgeklärt werden?
In welchem Zeitpunkt des Verfahrens muss die Schuldfähigkeit der angeklagten Person abgeklärt werden?
In welchem Zeitpunkt des Verfahrens muss die Schuldfähigkeit der angeklagten Person abgeklärt werden?
Mit Urteil vom 22. Januar 2019 wurde A. einer Vielzahl von Vermögensdelikten schuldig gesprochen, die sie in der Zeit zwischen Dezember 2004 und Dezember 2015 begangen haben soll und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antrag auf Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Schuldfähigkeit von A. wurde abgelehnt. Dagegen erhob A. Berufung. Das Kantonsgericht hiess die Berufung teilweise gut und sprach A. von zwei Anklagepunkten frei, bestätigte Schuldsprüche der ersten Instanz und hielt fest, dass das Urteil in Bezug auf verschiedene Verurteilungen in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid sei mit Ausnahme der Freisprüche aufzuheben. Das Verfahren sei zur Anordnung eines ärztlichen Gutachtens betreffend der Schuldfähigkeit in das Untersuchungsverfahren zurückzuweisen, eventualiter sei sie freizusprechen oder von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass weder das Gutachten vom 6. Oktober 2011 noch das vom 28. Dezember 2013 ein nachvollziehbares Urteil betreffend ihrer Schuldfähigkeit zuliessen. Die vorinstanzlichen Entscheide seien zudem erst Jahre...
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