Die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes und die Voraussetzungen eines Sachverhaltsirrtumes
Die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes und die Voraussetzungen eines Sachverhaltsirrtumes
Die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes und die Voraussetzungen eines Sachverhaltsirrtumes
A wurde vorgeworfen B. am 26. Februar 2019 in einer Liegenschaft eine Kokainportion übergeben zu haben. Er habe dabei gewusst oder in Kauf genommen, dass es sich um 50.2g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 62%, also 30.9 g reines Kokain) oder mindestens 40 g Kokaingemisch, also 24.8 g Kokain handle. A. wurde deswegen vom Obergericht zu 14 Monaten bedingter Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dagegen erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A. rügte eine Verletzung des Beweisverwertungsverbotes respektive der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes. A. sei von B. nur beschuldigt worden, weil beide am gleichen Tag verhaftet worden seien. Da er aber zuvor noch nie mit der Polizei zu tun gehabt habe, sei es offensichtlich, dass er nur deshalb von B. belastet worden sei, da mit ihm eine Person in der Strafuntersuchung vorhanden gewesen sei, die sie konkret habe beschuldigt werden können. Mit der Verwertung der Aussagen verletze die Vorinstanz damit Art. 141 Abs. 2 StPO. Es sei nicht dargelegt worden, weshalb B. unabhängig vom...
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