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Die Verlängerung der Sicherheitshaft ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person

Die Verlängerung der Sicherheitshaft ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person

Rechtsprechung
Strafprozessrecht

Die Verlängerung der Sicherheitshaft ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Person

Am 25. Februar 2015 wurde A. wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Am 20. Januar 202 wurde die Höchstdauer der Massnahme erreicht, weshalb das Strafgericht diese mit Beschluss vom 6. Februar 2020 um ein Jahr verlängerte. Dagegen erhob der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV) Beschwerde und beantragte die Verlängerung um zwei Jahre. am 8. Januar 2021 beantragte der SMV, A. sei ab dem 20. Januar 2021 bis zum Beschwerdeentscheid in Sicherheitshaft zu versetzen. Das Appellationsgericht verfügte die provisorische Sicherheitshaft unter dem bisherigen Massnahmenregime. Anlässlich der mündlichen Haftverhandlung wurde über A. Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid verfügt. Dagegen erhob A. Beschwerde, die vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen wurde. Es befristete die Sicherheitshaft bis längstens zum 18. April 2021. Am 13. April 2021 verfügte das Appellationsgericht die Verlängerung der Sicherheitshaft um einen Tag bis zur Hauptverhandlung. Dagegen gelangt A. ans Bundesgericht und verlangt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung...

iusNet-StrafR-StrafPR 15.06.2021

 

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