Zwangsmassnahmen gegen zufällig anwesende Personen
Zwangsmassnahmen gegen zufällig anwesende Personen
Zwangsmassnahmen gegen zufällig anwesende Personen
Die Kantonspolizei Zürich stellte bei einer Kontrolle im Fahrzeug von B. Haschisch sicher, worauf dieser festgenommen wurde. In der Folge führte die Kantonspolizei Zürich mit Unterstützung der Kantonspolizei Glarus in der Wohnung von B. eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden 75 Hanfpflanzen sowie unter anderem Haschisch und Marihuana entdeckt. Im Haus fand die Kantonspolizei auch die schlafende damalige Lebenspartnerin von B., Beschwerdeführerin A., vor und nahm diese ebenfalls wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig fest. Zudem stellte die Kantonspolizei deren Mobiltelefon sicher. Auf ihr Verlangen hin wurde dieses gesiegelt. Der Zwangsmassnahmenrichter verfügte u.a., dass als solche erkennbare Musikdateien ausgesondert, die übrigen Aufzeichnungen jedoch zur Auswertung entsiegelt würden. Gegen diesen Entscheid erhob A. Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hatte anfänglich zu entscheiden, ob die Beschlagnahme rechtens erfolgte, zumal sich der Hausdurchsuchungsbefehl einzig auf ihren damaligen Lebenspartner bezogen habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft nach der Polizeikontrolle mit Festnahme u.a. des damaligen...
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