Birgt der Ausschluss der Teilnahme an Beweiserhebungen nach Art. 101 Abs. 1 StPO ein nicht wieder gut zu machender Nachteil für den Beschuldigten?
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schloss sowohl den Beschuldigten wie auch sein Verteidiger von Zeugenbefragungen aus. Es stellte sich die Frage ob, dabei ein nicht wieder gut zu machender Nachteil beim Beschuldigten entstehen kann.
«Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor zweiter Instanz
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern lehnte den Antrag auf Befragung einer Beschwerdegegnerin ab, mit der Feststellung es läge keine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, gleichwohl sich aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid keine weiteren Beweise finden liessen.
Inwieweit ist der Privatkläger gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert?
Ein durch Strafanzeige des geschädigten Privatklägers eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Eine gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde an das Obergericht wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Privatkläger in der Sache überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Zustellungsfiktion von Strafbefehlen bei Unkenntnis eines laufenden Strafverfahrens
Infolge erfolgloser Zustellung mehrerer Strafbefehle an die Beschuldigte erwuchsen diese in Rechtskraft, weshalb aufgrund Nichtbezahlen der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ab wann eine Person mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen muss und wann allfällige vorangegangene Ankündigungen ausreichend sind.
Anforderungen an die hinreichende Substantiierung zur Aussonderung von Anwaltskorrespondenz im Sieglungsverfahren
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete die Angabe eines Mandatsverhältnisses und der entsprechenden E-Mail-Adresse, über welche die Anwaltskorrespondenz geführt wurde, als nicht genügend substantiiert. Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, ob der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist und somit eine Aussonderung der Anwaltskorrespondenz zu erfolgen hat.
Das Bundesgericht beantwortet die Fragen, ob die zur Diskussion stehende Hausdurchsuchung eine unzulässige Beweisausforschung («Fishing Expedition») oder aber die dabei gefundenen Videos einen Zufallsfund darstellen und ob die Videos verwertbar sind oder nicht .