Dem Beschwerdeführer wurde der vorzeitige Strafantritt aufgrund des Vorliegens von Kollusionsgefahr verwehrt. Allerdings hatte das Bundesgericht diese Gefahr wenige Monate früher im gleichen Strafverfahren und bei gleicher Ausgangslage verneint. Was gilt nun?
Eine juristische Person wehrte sich gegen die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs, welches nach vorgängigem Führerausweisentzug durch ein Mitglied des Verwaltungsrates und gleichzeitiger Geschäftsführer gelenkt wurde.
Haftentlassung nach festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots?
Das Bundesgericht geht auf die Frage ein, wann bei einfachen Fällen konkret eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen anzunehmen ist. Dabei beschränkt es sich auf die Dauer der Sicherheitshaft. Weiter geht es auf die Rechtsfolgen einer festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots ein.
Der hinreichende Tatverdacht, der zu einer Entsiegelung berechtigt
Das Bundesgericht führt aus, wann genügend Beweise vorliegen, aus denen ein hinreichender Tatverdacht konstruiert werden kann, der zu einer Entsiegelung gesiegelter Aufzeichnungen berechtigt.
Kann ein dringender Tatverdacht bejaht werden, wenn die Opfer diesen nicht direkt bestätigen?
Das Bundesgericht setzt sich mit den Voraussetzungen zur Annahme eines dringenden Tatverdachtes, gestützt auf den die Untersuchungshaft verlängert werden darf, auseinander. Ebenfalls konkretisiert es seine Rechtsprechung zur Kollusionsgefahr.
Eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Zivilklägerin konstituieren und zivilrechtliche Ansprüche «adhäsionsweise» geltend machen. Ob dabei auch vertragliche Ansprüche «adhäsionsfähig» sind und ob die Geltendmachung im Rahmen einer Strafklage eine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten könne, war lange unklar.
Darf das Gericht unter Berufung auf den «in dubio pro reo»-Grundsatz einzelne Indizien zu Gunsten des Beschuldigten würdigen?
Das Bundesgericht hatte nach einem Freispruch des Obergerichts des Kantons Bern zu prüfen, ob der Grundsatz «in dubio pro reo» richtig angewendet wurde.
Kann ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Aktivistin wie auch die dagegen erhobene Einsprache gültig sein?
Die Staatsanwaltschaft des Kanton Waadt erliess einen Strafbefehl gegen eine Person deren Identität nicht bekannt war, indem sie die Unbekannte mit einem Aliasnamen und einer Personenbeschreibung aufführte. Der Anwalt nutzte die gleichen Angaben in seiner Anwaltsvollmacht. Es stellt sich die Frage ob diese Angaben den rechtlichen Anforderungen genügen können.