Kann ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Aktivistin wie auch die dagegen erhobene Einsprache gültig sein?
Die Staatsanwaltschaft des Kanton Waadt erliess einen Strafbefehl gegen eine Person deren Identität nicht bekannt war, indem sie die Unbekannte mit einem Aliasnamen und einer Personenbeschreibung aufführte. Der Anwalt nutzte die gleichen Angaben in seiner Anwaltsvollmacht. Es stellt sich die Frage ob diese Angaben den rechtlichen Anforderungen genügen können.
Der Bundesrat hat auf das Postulat der Kommision für Rechtsfragen einen Bericht betreffend allfällig notwendiger Ergänzungen im Strafgesetzbuch zur Bekämpfung von Cybermobbing verfasst.
Die staatsanwaltschaftliche Beschwerdelegitimation gegen Haftentlassungen
Der Beschwerdeführer beanstandet die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung einer unverzüglichen Haftentlassung und verweist auf die Revision der Strafprozessordnung, die diese Beschwerdelegitimation explizit ausschliesst. Das Bundesgericht setzt sich mit diesem Argument auseinander.
Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen Unternehmen nach erfolgter Wiedergutmachung
Transnational tätige Unternehmen werden gemäss Tätigkeitsbericht der Bundesanwaltschaft vom Jahre 2017 von der Wiedergutmachung und damit von der Anwendung von Art. 53 StGB ausgeschlossen. Das Bedürfnis Strafverfahren gegen Unternehmen ohne Verurteilung einstellen zu können besteht dennoch. Vorschläge für die zukünftige Handhabung zeigen unverkrampfte Wege im Umgang mit der Wiedergutmachung auf.
Rückzugsfiktion aufgrund des Verhaltens der beschuldigten Person?
Die Beschwerdeführerin beantragte am Tag vor der geplanten Einvernahme schriftlich die Verschiebung derselben und blieb am Folgetag – noch vor Erhalt eines Bescheids – der Einvernahme fern und war nicht erreichbar. Kann dadurch die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen betrachtet werden?