Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
Abgrenzung der Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung
Das Bundesgericht klärt die Kompetenzen der Verwaltungs- und Strafbehörden bei der Landesverweisung von straffälligen Ausländern. Insbesondere definiert das Bundesgericht, unter welchen Umstände die Migrationsbehörden weiterhin über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung entscheiden können und unter welchen Umständen dies nicht mehr möglich ist.
Das Bundesgericht hat sich bisher nicht abschliessend zur Frage der Verjährung der Verantwortlichkeit des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB geäussert. Entscheidend ist dafür die Frage, ob es sich bei Art. 102 StGB um einen eigenständigen Übertretungsstraftatbestand oder eine Zurechnungsnorm handelt.
A. überwies einen Geldbetrag an B., indem er neun Einzahlungsscheine ausfüllte und in der Mitteilungsspalte jedes Einzahlungsscheins jeweils einen Grossbuchstaben anbrachte. Daraus liess sich das Wort "ARSCHLOCH" bilden. A. wurde wegen Beschimpfung verurteilt. A. ist der Ansicht, er habe, das Wort "SCHOLARCH" mitteilen wollen.
Begehung von Art. 148a StGB durch passives Verhalten?
Es ist in der Lehre umstritten, ob der Tatbestand von Art. 148a StGB auch durch blosse Unterlassung ("Verschweigen") begangen werden kann. Das Bundesgericht klärt diese Frage nun.
Die Kantonspolizei Zürich führt Leibesvisitationen nach einem Dienstbefehl standardisiert durch. Das Bundesgericht erinnert daran, dass in jedem einzelnen Fall die Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Das Bundesgericht rekapituliert seine Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten. Das Bundesgericht ordnet selbst die unverzügliche Haftentlassung an.
Höchststrafe und Verbindungsbusse im Strafbefehl zulässig?
Das Kantonsgericht Schwyz vertrat die Auffassung ein Strafbefehl sei nichtig, weil die Staatsanwaltschaft ihre Strafbefehlskompetenz überschritten habe indem sie die Höchststrafe und dazu noch eine Verbindungsbusse ausgesprochen habe.
Das Bundesgericht hatte darüber zu befinden, inwiefern das Drücken des "Gefällt mir"-Buttons oder auch das Drücken des "Teilen"-Buttons auf Facebook strafbar sein können.
Dem Privatkläger wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung der Gegenpartei in einem Beschwerdeverfahren auferlegt. Dagegen wehrt er sich vor Bundesgericht.