Fernmeldeüberwachung bei nicht beschuldigten Dritten
Das Bundesgericht musste prüfen, inwiefern die Überwachung von Fernmeldeanschlüssen von nicht beschuldigten Drittpersonen zulässig ist. Die Vorinstanz verweigerte die Überwachung mit dem Hinweis auf die Voraussetzung der Subsidiarität.
Die Staatsanwaltschaft ordnete einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) an. Der WSA zwecks DNA-Analyse diente unstreitig nicht dazu, den Beschuldigten jener Straftat zu überführen, derer er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere – bereits begangene oder künftige – Straftaten geklärt werden. Vor Bundesgericht strittig war die Verhältnismässigkeit.
Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft ein
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ein, da die Beschwerde unzureichend begründet ist und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist.
Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, inwiefern die Strafbehörden von sich aus anderen nationalen Zivil- und Verwaltungsbehörden Informationen mitteilen dürfen.
Polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten im Betrieb
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie Videoaufnahme der Polizei prozessual zu würdigen sind, bei welchen weder eine Anordnung der Polizei, noch ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt.
A. werden Nötigungen, Drohungen, Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ex-Partnerin und deren neuem Partner vorgeworfen. Er sitzt seit Mitte November 2018 wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab. Das Obergericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Beschuldigten eine Strafe von über einem Jahr drohe und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ändert seine Praxis betreffend Spruchkörperbesetzung bei Erlassgesuchen unter dem Schwellenwert von CHF 5'000.-.