Fehlende Legitimation der Republik Türkei als Privatklägerin
Das Zürcher Obergericht ist auf Beschwerden des Generalkonsulats der Republik Türkei gegen die Einstellung der Strafverfahren gegen drei Personen zu Recht teilweise nicht eingetreten. Die Verfahren waren unter anderem im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schriftzugs "Kill Erdogan" im Umfeld des türkischen Generalkonsulats in Zürich eröffnet worden. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Republik Türkei gegen die Entscheide des Obergerichts ab.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind an freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen. Bei ambulanten Massnahmen muss ex post eine Gesamtbetrachtung des mit der ambulanten Massnahme einhergehenden Freiheitsentzuges erfolgen. Erst dann kann entschieden werden, ob eine genugtuungsbegründende Überhaft besteht oder nicht.
Der Präsident des Obergerichts Nidwalden beschlagnahmte CHF 4'000.- des Arbeitsentgeltes, welches A. im Gefängnis verdiente, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. A. wehrt sich dagegen.
Der polnische Beschwerdeführer hatte seine Beschwerde zwar innert 10 Tagen der polnischen Post übergeben. Der Schweizerischen Post ging die Beschwerde hingegen erst nach Ablauf der 10 Tage zu. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer genügend über seine Rechte aufgeklärt wurde.
Das Kantonsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten erforderliche Katalogtat vorlag. Es verneinte dies. Jedoch wies es die Überwachungsergebnisse aus anderen Gründen nicht aus den Akten.
Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Beweisanträge
A. beantragte mehrfach die Sicherstellung diverser persönlicher Gegenstände und Unterlagen von (Ehemann) B. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Beweisantrag ab. Fraglich ist, ob A. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist und falls ja, ob diesem Antrag stattzugeben ist.
Das Bundesstrafgericht hat die gegen den Bundesanwalt, einen ehemaligen Leitenden Staatsanwalt des Bundes und einen Staatsanwalt des Bundes gestellten Ausstandsbegehren im Fallkomplex FIFA gutgeheissen.
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage
In welchen Fällen dürfen trotz einer Verfahrenseinstellung Kosten erhoben und eine Parteientschädigung verweigert werden? Das Bundesgericht frischt ein paar wichtige Grundsätze auf, welche bei der Vorinstanz offenbar in Vergessenheit geraten sind.