Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Beschuldigten in allen geprüften Punkten gut. Gerügt wurde die Verfahrenseinheit, die Verletzung der Teilnahmerechte, der Konfrontationsanspruch und der Grundsatz der Wahrheitsfindung.
Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich möchte das Verfahren gegen zwei Beschuldigte getrennt führen und erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Ein Beschuldigter wehrt sich gegen einen Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft. Er beantragt, dem Gutachtensauftrag nur zugestandene oder aktenmässig erstellte und zuordbare Sachverhaltselemente zu Grunde zu legen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ändert seine Praxis betreffend Spruchkörperbesetzung bei Erlassgesuchen unter dem Schwellenwert von CHF 5'000.-.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft ab. Das Obergericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Beschuldigten eine Strafe von über einem Jahr drohe und damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorlagen.
A. werden Nötigungen, Drohungen, Ehrverletzungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner Ex-Partnerin und deren neuem Partner vorgeworfen. Er sitzt seit Mitte November 2018 wegen Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft.
Polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten im Betrieb
Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie Videoaufnahme der Polizei prozessual zu würdigen sind, bei welchen weder eine Anordnung der Polizei, noch ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vorliegt.
Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, inwiefern die Strafbehörden von sich aus anderen nationalen Zivil- und Verwaltungsbehörden Informationen mitteilen dürfen.
Bundesgericht tritt nicht auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft ein
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht ein, da die Beschwerde unzureichend begründet ist und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich ist.