Nach Ansicht des Bundesgerichts lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, dass Untersuchungshandlungen grundsätzlich nicht wiederholt werden dürfen. Das Gesetz sieht auch nicht vor, dass sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände, welche an die Inhaber zurückgegeben wurden, nicht ein weiteres Mal einer strafprozessualen Zwangsmassnahme unterliegen können. Das Bundesgericht kommt daher zum Schluss, dass für die neu sichergestellten Unterlagen mit deren Siegelung eine neue Frist zur Einreichung eines Entsiegelungsbegehren beginnt.