Ist die Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils bei unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zulässig?
Die Vorinstanz hatte auf offenbar auf eine Anklageschrift abgestellt, welche sich nicht in den Akten befindet. Ausserdem erweckte die Staatsanwältin den Anschein der Befangenheit.