Die 4. Fachtagung zum Polizeirecht befasst sich mit der Polizeihaft. Von Polizeihaft
spricht man, wenn die Polizei eine Person bei konkretem Deliktsverdacht oder zur
Gefahrenabwehr vorübergehend festnimmt. Die verhaftete Person wird dabei auf die
Polizeiwache oder in ein Polizeigefängnis gebracht und vorübergehend ihrer Freiheit
entzogen.
Bisher war in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die im Schrifttum kontroverse Frage nicht entschieden, ob der Verteidigung ein Teilnahmerecht bei psychiatrischen Explorationsgesprächen zu-gestanden wird. Das Bundesgerichtsurteil 1B_522/2017 spricht sich im Grundsatz gegen ein Teilnahmerecht aus, hält aber klar fest, dass dies im Ausnahmefall zulässig sei.
Digitale Daten spielen eine so grosse Rolle, dass auch für die Beweisführung in Straf- und Zivilverfahren vermehrt darauf zurückgegriffen wird. So finden belastende E-Mails, angeblich manipulierte Word-Dokumente, Smartphone-Daten, Protokolldaten von Servern oder auch Datensicherungen von Fahrzeugen Eingang in die Akten.
Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, wie es sich mit Zufallsfunden und deren Verwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung verhält.
Der Kongress widmet sich den ständig zunehmenden Ermittlungen ausserhalb des ordentlichen Strafprozesses. Wie sind private Ermittlungen mit dem Gewaltmonopol des Staats vereinbar? Welches sind die Folgen für das Strafverfahren, wenn im Rahmen privater Ermittlungen strafprozessuale Schutzbestimmungen ignoriert werden (auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes nemo tenetur)?
Welche Regeln müssten (wenn überhaupt) als Minimalstandard bei privaten Ermittlungen gelten?
Das Bundesgericht prüfte die Frage wie es sich verhält, wenn eine Teileinstellung und eine Verurteilung betreffend denselben Lebenssachverhalt vorliegt.